Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz und -verordnung

10. Abschnitt: Haushunde

Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung
Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend der Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.
Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes, hat die für die Betreuung verantwortliche Person, den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann.

Art. 70 Sozialkontakt
Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
In Boxen oder Zwinger sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit alleine gehalten werden.

Art. 71 Bewegung
Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich, sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.

Art. 73 Umgang mit Hunden
Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen, müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten.

Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:

  • a. Diensthunden
  • b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind

Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfer erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen.

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden
Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

Art. 78 Meldung von Vorfällen
Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

  • a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
  • b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt

3. Abschnitt: Verbotene Handlungen

Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
Namentlich sind verboten:

  • a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
  • b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
  • c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
  • d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
  • e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
  • f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
  • g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
  • h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse nach den für die Sportverbände massgebenden Listen eingesetzt werden;
  • i. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen an Tieren im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zugefügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
  • j. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;
  • k. der Paketversand von Tieren;
  • l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotene Handlungen und ihre Wiedereinfuhr.

Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden
Bei Hunden sind zudem verboten:

  • a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
  • b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Rute;
  • c. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen;
  • d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 75 sowie die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
  • e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupirten Ohren oder Rute, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.

Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz gebracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.

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