Neuigkeiten bez. Qualzuchtverbot per 01.01.2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) präsentierte diesen Frühling seine Vorschläge für drei neue Amtsverordnungen im Tierschutzbereich. Einer der Vorschläge betraf die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten. 

Am vergangenen Montag hat das BLV in einer Medienmitteilung bekannt gegeben, dass die neue Verordnung über den Tierschutz beim Züchten am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird.

Seit 2008 gilt in der Schweiz ein Qualzuchtverbot, wonach die Zucht weder bei den Elterntieren noch bei den Nachkommen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen darf. Doch in der Praxis wurde das Qualzuchtverbot bislang leider nicht umgesetzt. Mit dieser neuen Verordnung über den Tierschutz beim Züchten soll sich dies nun ändern – zum Wohle der Tiere.

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Die neue Verordnung über den Tierschutz beim Züchten

Wie schon der ursprüngliche Entwurf sieht die Verordnung eine nach der Meinung der TIR sinnvolle Einteilung von Zuchtformen in vier Belastungskategorien vor:

Eine leichte Belastung

Eine leichte Belastung liegt dabei vor, wenn die Merkmale und Symptome durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

Eine schwere bis mittlere Belastung

Bei Tieren, die eine mittlere oder starke Belastung aufweisen oder deren Nachkommen eine solche aufweisen könnten, muss vor dem Zuchteinsatz eine Belastungsbeurteilung durch eine Fachperson stattfinden. Die möglichen Merkmale einer solchen Belastung werden in Anhang 2 der Verordnung konkretisiert.

Als solche gelten beispielsweise bei Hunden: offene Fontanellen, übermässige Faltenbildung, durch die Kopfform bedingte Atembeschwerden oder Geburtsschwierigkeiten.

Hunde mit einer mittleren Belastung dürfen nur zur Zucht eingesetzt werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter jener der Elterntiere liegt. Die betreffenden Züchter müssen ihre Zuchttätigkeit und die Verfolgung des Zuchtziels dokumentieren.

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Es wurden auch Verbote ausgesprochen

Verboten ist die Zucht von Tieren, wenn die Merkmale nach Anhang 2 der Verordnung bei den Elterntieren oder den Nachkommen zu einer der folgenden Belastungen führen:

  • starke oder chronische Schmerzen
  • starke Beeinträchtigung des Allgemeinzustands des Hundes
  • starke Beeinträchtigung der Körperfunktionen des Hundes
  • starke Beeinträchtigung der Lebensqualität
  • Entstellung des Äusseren

Ebenfalls untersagt ist das Züchten mit Tieren, die aufgrund ihres Körperbaus und ihrer Fähigkeiten:

  • nicht tiergerecht gehalten werden können
  • nicht in der Lage sind, eine physiologische Körperhaltung einzunehmen
  • sich nicht artgemäss fortbewegen können
  • ohne menschliche Hilfe keine Nahrung aufnehmen können
  • ohne menschliche Hilfe keine Junge aufzuziehen können

Schliesslich ist es auch verboten, Hunde zu verpaaren, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nachkommen unter Sinnesverlust leiden würden (Blindheit oder Taubheit) oder wenn aufgrund der anatomischen Verhältnisse Schwergeburten zu erwarten sind. Diese beiden Verbote dürfte vor allem die reinerbige Verpaarung gewisser Farbausprägungen (wie des Merle-Faktors) sowie Hunderassen mit hohen Kaiserschnittraten wie die Englische Bulldogge betreffen.

Ganz grundsätzlich verboten ist letztlich die Zucht von Zwerghunden, die ausgewachsen weniger als 1500 Gramm wiegen (z.B. sogenannte Tea Cup Chihuahuas).

Gefahren in der Umsetzung der neuen Vorlage

Auch wenn diese Vorlage zum Wohle der Hunde insgesamt sehr zu begrüssen ist, gibt es aus Sicht der TIR ein paar Punkte, mit denen die Vorlage noch besser umzusetzen wäre.

Keine neutralen Belastungsbeurteilungen gewährleistet

Eine Problematik liegt darin, dass auch die neue Verordnung keine präventive und systematische Kontrolle durch das BLV oder eine unabhängige kantonale Stelle vorsieht. Die Belastungsbeurteilungen beispielsweise sollen durch Personen der Privatwirtschaft vorgenommen werden. Hier stellt sich die Frage, wie neutral und einheitlich diese die einzelnen Hunde-Individuen beurteilen werden und können. Die TIR hatte in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, dass die Oberaufsicht und Kontrolle beim BLV und bei den kantonalen Veterinärbehörden liegen sollte.

Eine gemeinsame Datenbank hätte für Einheitlichkeit und Übersicht gesorgt

Weiter hatte die TIR die Schaffung einer Datenbank angeregt, in die sämtliche Zuchttiere – unabhängig von ihrer Art und Rasse – mit Untersuchungsergebnissen, Stammbaum und Belastungseinteilung einzutragen gewesen wären.

Ein jährlicher Bericht der Zuchtorganisationen fehlt

Zu begrüssen wäre es ausserdem gewesen, wenn die Zuchtorganisationen verpflichtet worden wären, dem BLV jährlich einen Bericht über den aktuellen Stand der erblich bedingten Belastungen der Zuchttiere und ihrer Nachkommen sowie über die Häufigkeit belasteter Individuen einzureichen und dabei konkrete Massnahmen sowie Rückzüchtungs- und Einkreuzungsprogramme vorzuschlagen.

Ein Importverbot würde weitere Abhilfe schaffen

Ebenfalls diskutiert werden müsste die Möglichkeit der Aufnahme eines Importverbots von Qualzuchten in die Tierschutzgesetzgebung. (Quelle: Hundeherz.ch)

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